1. Inhalt und Zustandekommen
1.1 Parteien und Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der NetSoft Gesellschaft für Software und Beratung mbH (nachfolgend "NetSoft") und deren Kunden (“Softwarenutzer“) in Bezug auf die Bereitstellung einer Software für das Projekt- und Kundenmanagement (nachfolgend “NetSoft Metall S”). NetSoft stellt die Software dem Kunden zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service - SaaS). NetSoft erbringt seine Leistungen ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Softwarenutzers.
Gegenstand des Vertrages sind:
⦁ die Überlassung von unter www.netsoft-metallS.de aufgeführten Software- Programmen zur Nutzung über das Internet/ APP
⦁ die Speicherung von Daten des Kunden auf Servern des Rechenzentrums
⦁ ggf. Dienstleistungen/ Installationen/ Schulungen gegen gesonderte Vergütung
Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertraglichen Abmachungen geregelt. Der im Vertrag definierte Leistungsumfang gilt als vereinbarte Beschaffenheit.
Individuell für einzelne Softwarenutzer entwickelte Softwareprogramme sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
1.2 Geltungsbereich
Weitergehende Bedingungen insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Softwarenutzer) von NetSoft kommen nicht zur Anwendung, auch wenn NetSoft diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Es gelten ausschließlich die AGB der NetSoft Gesellschaft für Software und Beratung mbH.
1.3 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Softwarenutzer, vertreten durch vertretungsberechtigte Personen eine Bestellung auslöst und NetSoft diese in Textform gemäß dieser AGB bestätigt.
1.4 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312i Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen.
2. Leistungen von NetSoft
2.1 NetSoft stellt dem Softwarenutzer folgende Leistungen bereit:
a) eine Software zur Nutzung über das Internet zur Verwaltung von Projekten und Terminen sowie zum Management der Kundenbeziehung („NetSoft Metall S"),
b) Apps für mobile Endgeräte, über die der Softwarenutzer einzelne Funktionen der NetSoft Software nutzen kann („NetSoft-App“),
c) soweit vereinbart, begleitende Dienstleistungen, etwa den Import existierender Daten des Softwarenutzers in die „NetSoft Metall S" Software oder weitere Implementierungsservices.
2.2 NetSoft stellt dem Softwarenutzer „NetSoft Metall S" zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service“)
Die „NetSoft Metall S" Software wird auf Computern eines von NetSoft genutzten Rechenzentrums betrieben. Der Softwarenutzer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die „NetSoft Metall S" Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und die Software für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des Softwarenutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung für das im Bestellschein angegebene Unternehmen einschließlich aller rechtlich unselbstständigen Niederlassungen und Betriebsstätten.
Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung der „NetSoft Metall S" Software an Dritte und eine Nutzung für Dritte, einschließlich verbundene Unternehmen, sind untersagt.
2.3 NetSoft-App
Soweit der Softwarenutzer einzelne Funktionen der „NetSoft Metall S" Software mittels der NetSoft-App nutzen möchte, muss er zunächst die NetSoft-App kostenlos aus dem jeweiligen App-Store (z. B. Google Play Store, Apple App Store) herunterladen. Es gelten dann vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen App-Store-Betreibers.
2.4 Verfügbarkeit
NetSoft stellt dem Softwarenutzer die „NetSoft Metall S" Software und NetSoft-App mit einer Verfügbarkeit von 99 % bereit.
a) Übergabepunkt. NetSoft erbringt seine Leistung am Anschlusspunkt des von der NetSoft Software genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Internetverbindung zwischen dem Softwarenutzer und dem Rechenzentrum ist der Softwarenutzer verantwortlich.
b) Erreichte Verfügbarkeit. Bei der Berechnung der tatsächlich erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Sperrungen durch NetSoft oder deren beauftragten Dienstleister, die NetSoft aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf, sofern NetSoft angemessene Vorkehrung zur Sicherheit getroffen hatte (z. B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch).
2.5 Einrichtung
Der Softwarenutzer nimmt die erstmalige Einrichtung der „NetSoft Metall S" Software und der Formulare (individuelle Einstellungen, Eingabe/Import von Daten, Signaturen, Firmenprofil) selbst vor, außer im Bestellschein wurde etwas Abweichendes vereinbart. Eine Veränderung der „NetSoft Metall S" Software oder von Formularen nach Wünschen des Softwarenutzers ist nicht geschuldet.
2.6 Support
NetSoft stellt einen kostenlosen E-Mail-Support zur Unterstützung bei technischen Problemen bei der Nutzung der „NetSoft Metall S" Software zur Verfügung. Der E-Mail-Support beinhaltet nicht: Allgemeine Beratung oder Schulungen, rechtliche oder steuerrechtliche Beratung oder Einrichtungsarbeiten, technische Installationen oder die Reparatur/Vervollständigung von Installationen durch den Softwarenutzer. Die Supportleistungen werden von NetSoft werktäglich Montag bis Freitag innerhalb der Geschäftszeiten erbracht. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage, sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres.
2.7 Dokumentation
Soweit nicht anders vereinbart, schuldet NetSoft nur die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation als Online-Hilfe für die „NetSoft Metall S" Software sowie die NetSoft-App. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sowie eine Kommentierung des Source-Codes sind nicht geschuldet.
2.8 Subdienstleister
NetSoft kann zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subdienstleister einsetzen, etwa für das Hosting, den E-Mail-Versand oder Messenger-Dienste.
2.9 Leistungsänderungen
Dem Softwarenutzer ist bekannt, dass es sich bei der „NetSoft Metall S" Software um eine Standardsoftware handelt, die als „Software as a Service SaaS”-Dienst bereitgestellt wird, und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy(Mehrmieter)-Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann.
Die Parteien vereinbaren daher:
a) Wichtige Gründe. NetSoft kann die „NetSoft Metall S" Software, die NetSoft App aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderter technischer Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit.
b) Fortentwicklung. Daneben kann NetSoft die „NetSoft Metall S" Software, die NetSoft App im Rahmen einer Fortentwicklung angemessen ändern (z. B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden). NetSoft wird den Softwarenutzer hierbei auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vor dem Inkrafttreten, hinweisen. Die Zustimmung des Softwarenutzers zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Softwarenutzer der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Softwarenutzers nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.
3. Vergütung und Zahlungsverzug
3.1 Gebühren
Der Softwarenutzer schuldet NetSoft für die Bereitstellung der „NetSoft Metall S" Software, der NetSoft App während der Vertragslaufzeit die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung. Die Vergütung besteht aus einer vom gewählten Tarif und der Anzahl der User abhängigen Nutzungsgebühr plus ggf. einer einmaligen Einrichtungsgebühr sowie ggf. Gebühren für vereinbarte zusätzliche Services.
3.2 Fälligkeit
Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus für den gesamten gewählten Vertragszeitraum voll fällig. Die Einrichtungsgebühr und zusätzliche beauftragte Services werden mit Vertragsabschluss fällig.
3.3 Rechnungsstellung
NetSoft stellt die vereinbarten Gebühren bei Vertragsbeginn des jeweiligen Monats in Rechnung (z. B. bei Abschluss eines 2-Jahresvertrags am 12. Februar 2020 erfolgt die Rechnungsstellung für den Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2022).
Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Zusendung einer Rechnung als PDF an die vom Softwarenutzer angegebene E-Mail-Adresse.
3.4 Zahlung
Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt per SEPA-Lastschrift. Der Softwarenutzer erteilt NetSoft ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat. Der Einzug erfolgt jeweils nach Rechnungsstellung.
3.5 Nettopreise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.6 Zahlungsverzug
Kommt der Softwarenutzer für einen Kalendermonat mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, ist NetSoft berechtigt, nach entsprechender Ankündigung den Zugang zur „NetSoft Metall S" Software und NetSoft App vorübergehend zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Sperrung hat der Softwarenutzer keinen Zugriff auf die in der „NetSoft Metall S" Software gespeicherten Daten und Projekte.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Softwarenutzers
4.1 Rechtmäßige Nutzung
Der Softwarenutzer wird die Leistungen von NetSoft nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen, bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte) und alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beachten. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und etwaige Schweigepflichten einhalten und keine schadhaften oder rechtswidrigen Daten einspielen oder die Leistungen von NetSoft in sonstiger Weise missbrauchen.
Insbesondere gehören die in der „NetSoft Metall S" enthaltenen Stammdatensätze dazu. Diese dürfen ausschließlich innerhalb von „NetSoft Metall S" genutzt und nicht exportiert werden.
4.2 E-Mail-Versand
Der Softwarenutzer wird Werbe-E-Mails nur an solche Empfänger senden, die hierzu eine rechtswirksame Einwilligung gegeben haben, oder bei denen – soweit anwendbar – die Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt sind. In Zweifelsfällen obliegt es dem Softwarenutzer, sich über die Zulässigkeit von Werbemails zu informieren. Auf die „eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing“ wird hiermit (ohne Gewähr) ausdrücklich hingewiesen.
4.3 Sicherungskopien
Dem Softwarenutzer obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien der in der „NetSoft Metall S" Software erfassten Daten anzufertigen. Verletzt der Softwarenutzer diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet NetSoft bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Softwarenutzer aufgetreten wären.
4.4 Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht
Soweit nicht anders festgelegt, hat der Softwarenutzer die von NetSoft aktuell freigegebenen Desktop-Browserversionen zu nutzen.
4.5 Steuerrelevante Daten
Dem Softwarenutzer obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren.
4.6 Endkundenbeziehung
Für die Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Softwarenutzer und Endkunde und dem entsprechenden Vertragsschluss in Bezug auf die Erbringung der Leistung ist der Softwarenutzer verantwortlich.
5. Kundendaten und Datenschutz
5.1 Kundendaten
Die vom Softwarenutzer in der „NetSoft Metall S" Software eingegebenen Daten über Endkunden (z. B. E-Mail, Name, Anschrift, sonstige Merkmale), in der „NetSoft Metall S" Software vom Softwarenutzer zum Import bereitgestellten Endkunden-Daten (z. B. Datenexporte aus sonstigen Systemen) und die in der „NetSoft Metall S" Software über Endkunden generierten Daten (z. B. Objektdaten, Terminvereinbarungen, Gesprächsinhalte) (gemeinsam „Kundendaten“) stehen dem Softwarenutzer zu. NetSoft handelt insoweit als reiner technischer Softwarenutzer und behandelt die Kundendaten vertraulich. NetSoft ist jedoch berechtigt, die Kundendaten – auch über das Vertragsende hinaus – in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der Software oder zum Benchmarking zu nutzen.
5.2 Auftragsdatenverarbeitung
Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt folgendes: NetSoft verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung der vertraglichen Leistungen im Auftrag und nach den Weisungen des Softwarenutzers. NetSoft trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten. Der Softwarenutzer bleibt im Verhältnis zu NetSoft alleinige verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG und TMG, verantwortlich. Der Softwarenutzer wird insbesondere gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einholen und Datenschutzhinweise geben (siehe Ziffer 4).
6. Mängelansprüche
6.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit
NetSoft wird die „NetSoft Metall S" Software und die NetSoft App frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen ist vorrangig die Benutzerdokumentation maßgeblich. Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen, einzelne oder spezielle Desktop-Browserversionen, sowie technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung von Hardware oder Betriebssystemen (z. B. neue mobile Endgeräte oder Betriebssysteme), Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
6.2 Mängelbeseitigung
Mängel an der „NetSoft Metall S" Software oder der NetSoft App meldet der Softwarenutzer unverzüglich an NetSoft und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. NetSoft wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. NetSoft ist berechtigt, dem Softwarenutzer vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software zu beseitigen, sofern dies dem Softwarenutzer zumutbar ist.
6.3 Anfängliche Unmöglichkeit
Die verschuldensunabhängige Haftung von NetSoft für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen. Die verschuldensabhängige Haftung von NetSoft bleibt unberührt.
6.4 Verjährung
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.
6.5 Gesetzliche Regelung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.
7. Freistellungspflicht des Softwarenutzers
7.1 Pflicht zur Freistellung
Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber NetSoft Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Softwarenutzer gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, zum Beispiel unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht oder Wettbewerbsrecht E-Mails versendet oder Pflichtangaben unterlässt, so gilt Folgendes: Der Softwarenutzer wird NetSoft von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, NetSoft bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und NetSoft von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.
7.2 Voraussetzungen der Freistellungspflicht
Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 7.1. ist, dass NetSoft den Softwarenutzer über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Softwarenutzer ermöglicht, auf Kosten des Softwarenutzers – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Ausschluss in bestimmten Fällen
NetSoft haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von NetSoft verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig von NetSoft verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Softwarenutzer vertrauen darf (z. B. Kundendaten sind vollständig verloren und auch Altbestände sind nicht rekonstruierbar). Im Übrigen ist die Haftung von NetSoft unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer NetSoft haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Garantien durch NetSoft erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie” bezeichnet werden.
8.2 Begrenzung der Höhe nach
Im Falle von Ziffer 8.1 Satz 1 Buchstabe b) haftet NetSoft nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.
8.3 Mitarbeiter und Beauftragte von NetSoft
Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von NetSoft.
9. Testphase, Laufzeit und Kündigung
9.1 Testphase
Vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines kostenpflichtigen Moduls hat der Softwarenutzer die Möglichkeit, die kostenpflichtigen Module während einer Testphase von 30 Tagen kostenfrei zu nutzen. Eine Kündigung der Testphase ist nicht erforderlich, insbesondere wandelt sich eine kostenfreie Testphase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Nutzungsvertrag um.
9.2 Laufzeit
Der entgeltliche Nutzungsvertrag läuft für die Dauer der vereinbarten Laufzeit. Er verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, sofern der Vertrag nicht zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Vertragsverlängerung erfolgt zu dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Basispreis der genutzten Module. Die jeweils aktuellen Preise entnehmen Sie bitte https://www.netsoft-metalls.de/preise.
9.3 Form
Kündigungen bedürfen der Textform.
9.4 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der NetSoft zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Softwarenutzer rechtswidrig Werbe-E-Mails mittels der NetSoft Software verschickt.
9.5 Daten bei Vertragsende
Mit Ende der Vertragslaufzeit (entgeltlich und unentgeltlich) kann der Softwarenutzer nicht mehr auf die Kundendaten zugreifen. Es obliegt dem Softwarenutzer, die Kundendaten vor Ende der Vertragslaufzeit mithilfe der Exportfunktion in der „NetSoft Metall S" Software zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüberhinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z. B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist NetSoft nicht verpflichtet. Mit Vertragsende wird NetSoft die Kundendaten löschen, sofern NetSoft nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z. B. in Backups), kann NetSoft die Kundendaten stattdessen datenschutzkonform sperren.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Vertragsübertragung
NetSoft ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Softwarenutzer auf ein mit NetSoft gemäß § 15ff Aktiengesetz verbundenes Unternehmen zu übertragen. NetSoft wird dem Softwarenutzer die Übertragung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Softwarenutzer durch ausdrückliche Einräumung eines Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird NetSoft dem Softwarenutzer im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückzuerstatten.
10.2 Erklärungen
Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen (z. B. per E-Mail). NetSoft kann hierzu die vom Softwarenutzer bei Vertragsabschluß angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Softwarenutzer NetSoft unverzüglich mitteilen.
10.3 Textform
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform nach § 126b (z. B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
10.4 Aufrechnung
Der Softwarenutzer kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von NetSoft unbestritten ist.
10.5 Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
10.6 Gerichtsstand
Ist der Softwarenutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige bei NetSoft. NetSoft bleibt berechtigt, am Sitz des Softwarenutzers zu klagen.
10.7 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.